Informationen zur Videoüberwachung

1. Zweck der Überwachung / Interessensabwägung
Die Anlage der Schützengilde 1418 zu Bernau e.V. wird an mehreren Tagen pro Woche sowohl von
eigenen Mitgliedern als auch von Vereinen im Mietverhältnis genutzt.

Sowohl die Schützengilde selbst als auch ihre Mieter sind gesetzlich
verpflichtet eine Schießaufsicht zu stellen, die den ordnungsgemäßen Betrieb gewährleistet. Dazu
gehört neben der Überwachung der Schießsicherheit auch die Einhaltung von Waffengesetz und
Schießstandordnung bzgl. zulässiger Waffen und Munition. Da es innerhalb der letzten Monate gehäuft zur
Entwendungen von Eigentum kam sowie Beschädigungen der Anlage und
unzulässige Munitionsarten nicht zweifelsfrei einem Verursacher zugeordnet werden können, wird
eine Videoüberwachung nach gründlicher Abwägung als Mittel festgelegt.

2. Technische Beschreibung
Insgesamt befinden sich auf dem Vereinsgelände 5 Kameras welche die folgende Räume und Abschnitte
überwachen:

2 x Feuerwaffenstand mit Sicht auf alle 5 Schützenstände.
1 x Parkplatz direkt vor dem Vereinsgebäude mit Sicht auf alle Eingangstüren.
1 x Tresenbereich mit Sicht auf Kasse und Hauptraum.
1 x Luftschießstand mit Sicht auf alle 10 Schützenstände.

Eine Liveüberwachung
aller Kameras ist durch den im Schießleiterraum angebrachten Monitor möglich und dient
der Prüfung der Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften auf dem KK-Stand durch den
jeweils von der Schützengilde 1418 zu Bernau eingesetzten Schießleiter.

Bei dem genutzten System handelt es sich um RING Kameras welche Aufzeichnungen
10 Tage lang verschlüsselt in der RING Cloud speichern. Anschließend erfolgt eine
automatische Löschung.
Weitere Information zur Speicherung finden Sie unter https://eu.ring.com/pages/privacy

3. Information der Betroffenen (Art. 13 DSGVO)
Der Einsatz der Videoüberwachung wird auf dem gesamten Vereinsgelände angezeigt. So befinden
sich Hinweisschilder am Eingangstor zum Gelände, an den Außentüren der Vereinsräume sowie
vor jedem Schießstand.
Alle Hinweisschilder sind im üblichen Sichtfeld (Sichthöhe und Richtung) einer Person angebracht
und mit einem gängigen Piktogramm für Videoüberwachung versehen.

4. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 DSGVO)
Der Verantwortliche betreibt die Anlage im berechtigten Interesse der Sicherung seines Eigentums
gegen Schäden durch unsachgemäße Nutzung und Beschädigung durch Fehlschüsse, die nicht
gemeldet werden und deren Beseitigungskosten / -aufwand an ihm verbleiben (Art. 6f).
Darüber hinaus hat der 1. Vorsitzende als Schießstandbetreiber auch sicherzustellen, dass die Anlage
nur mit den dafür zugelassenen Waffen und Munition benutzt wird, welche sich aus dem
Waffengesetz und der Schießstandzulassung ergeben (Art. 6c).
Da die Nichteinhaltung der gesetzlichen/rechtlichen Vorgaben aus WaffG, AWaffV Abschnitt 4 und
Schießstandrichtlinie (unzulässige Waffen oder Geschosse, unzulässige Übungen) zu einem Erlöschen
der Betriebserlaubnis des Schießstandes führen kann und Beschädigungen der Anlage der
Schützenvereinigung schaden, ist eine Überwachung der Anlage auch im Interesse der Mietvereine
und der Mitglieder (Betroffene) zu sehen. Hinzu kommt die Vielzahl an Einschüssen in unmittelbarer
räumlicher Nähe zum Schützenstand. Hier gilt es die Ursache bzw. die verursachenden Schützen aus
Sicherheitsgründen zu identifizieren.

5. Technisch Organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)
Zugriffskontrolle:
Die Zugriffskontrolle auf die in der RING Cloud gespeicherten Aufnahmen erfolgt durch Legitimierung
per Nutzername & Passwort sowie OTP.
Der Zugriff ist einzig auf den 1. Vorsitzenden der Schützengilde 1418 zu Bernau
(Rick Leimbach) beschränkt und erfolgt nur im konkreten Bedarfsfall (siehe Zweck der Überwachung)

Ein separates Backup oder andere Sicherungen der Aufnahmen existieren nicht.

6. Löschfristen (Art. 17 DSGVO)
Die Videoaufnahmen befinden sich verschlüsselt in der RING Cloud und werden automatisch nach der Dauer von
10 Tagen gelöscht.
Ausgenommen davon sind manuelle Unterbrechungen des Löschprozesses aufgrund festgestellter
Beschädigungen der Anlage, Unfällen ,Verstößen gegen Waffenrecht die Schießstandordnung
und/oder festgestellter Straftaten deren Klärung mit Hilfe der Aufzeichnungen möglich ist.
In diesem Fall können die entsprechenden Videoabschnitte extrahiert und
zur Klärung des Sachverhaltes verwendet werden. Die Videoaufnahmen werden vorzugsweise nur
vereinsintern verwendet, können aber in Ausnahmefällen (z.B. bei Straftaten, Sachbeschädigungen)
den Ermittlungsbehörden oder dem Rechtsbeistand der Schützengilde als Beweismittel zur
Verfügung gestellt werden. Diese Aufnahmen sind (sobald Sie nicht mehr für diesen Zweck zwingend
erforderlich sind) ebenfalls zu löschen.